BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 22 BGV A1 Begr - Zu § 18

§ 18
Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.

Zu § 18:

Diese Vorschrift greift das Zutrittsverbot im bisherigen § 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) auf. Sie ist hier in einer zeitgemäßen und dem Schutzziel besser Rechnung tragenden Formulierung neu gefasst worden.