BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 21 BGV A1 Begr - Zu § 17

§ 17
Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen.

Zu § 17:

Mit dieser Vorschrift wird § 15 der bisherigen Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) in die BGV A1 überführt und an die damit korrespondierende Vorschrift in § 15 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz angepasst.