BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 20 BGV A1 Begr - Zu § 16

§ 16
Besondere Unterstützungspflichten
(1)Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.
(2)Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
- ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist,
-Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind
oder
-ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen
hat er, so weit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

Zu § 16:

Mit Absatz 1 erfolgt eine Übernahme der einschlägigen Vorschrift aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes in das berufsgenossenschaftliche Satzungsrecht. Neben der sprachlichen Anpassung an die berufsgenossenschaftliche Terminologie wird in Satz 1 das Vorliegen eines Defektes außer auf Schutzsysteme auch auf Schutzvorrichtungen bezogen, was insoweit eine Präzisierung dieser Versichertenpflicht bewirkt

Mit Absatz 2 wird mit einer im Wortlaut zeitgemäßen und in ihrer Systematik stringenteren Formulierung der bisherige § 16 der VBG 1 in die BGV A1 übernommen.