BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 15 BGV A1 Begr - Zu § 11

§ 11
Maßnahmen bei Mängeln
Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel behoben ist.

Zu § 11:

Hiermit erfolgt die Übernahme des bisherigen § 2 Abs. 3 VBG 1 in die neue Grundlagenvorschrift BGV A1, dies in einer gegenüber dem bisherigen Wortlaut sprachlich verbesserten und der Rechtsklarheit dienenden Formulierung.