BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

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Abschnitt 11 BGV A1 Begr - Zu § 7

§ 7
Befähigung für Tätigkeiten
(1)Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
(2)Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.

Zu § 7:

Absatz 1 dieser Vorschrift korrespondiert mit § 7 Arbeitsschutzgesetz und verpflichtet den Unternehmer, die persönlichen Befähigungen der Personen mit zu berücksichtigen, die er mit bestimmten Tätigkeiten betrauen will. In Abhängigkeit von der jeweiligen Gefährdungssituation sind bestimmte Anforderungen an Personen zu stellen, so neben körperlicher Eignung vor allem auch die Fähigkeit, Gefährdungen für sich und andere zu erkennen und angemessen damit umzugehen. Inhaltlich umfasst Absatz 1 im Übrigen auch die Vorschrift von § 36 Abs. 1 der alten VBG 1, der die Eignung für den Teilaspekt der gefährlichen Arbeiten regelte.

Absatz 2 stellt im Wesentlichen die Übernahme von § 38 Abs. 2 der VBG 1 in die BGV A1 dar. Allerdings wurde die Einschränkung auf Alkoholgenuss oder andere berauschende Mittel hier aufgegeben; einerseits können auch andere Ursachen für die Beeinträchtigung eines Versicherten in Frage kommen (z. B. Einnahme von Medikamenten, Unwohlsein ohne erkennbare Ursache) und andererseits ist es im Sinne des hier geregelten Schutzziels letztlich ohne Belang, welche Ursache dazu geführt hat, dass der Versicherte erkennbar nicht in der Lage ist, sicher zu arbeiten.