BGV A1 Begr - Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 9 BGV A1 Begr - Zu § 5

§ 5
Vergabe von Aufträgen
(1)Erteilt der Unternehmer den Auftrag,
1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu setzen,
2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,
so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten.
(2)Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten.
(3)Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtsführenden zu stellen hat.

Zu § 5:

Diese Vorschrift regelt den Abstimmungsbedarf in Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten bei der Vergabe von Aufträgen. Mit den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift wird der bisherige § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) in einer an die Struktur der neuen Unfallverhütungsvorschrift angepassten Formulierung übernommen.

Absatz 3 verpflichtet die an der Auftragsvergabe beteiligten Unternehmer darüber hinaus zur Abstimmung über die jeweils zu ergreifenden Schutzmaßnahmen und verpflichtet sie zur Kooperation bei der Gefährdungsbeurteilung. Ausgehend vom Grundsatz, dass jeder an der Auftragsvergabe beteiligte Unternehmer für die Arbeitssicherheit seiner Beschäftigten die Verantwortung trägt, wird mit Absatz 3 dieser Vorschrift der Auftrag erteilende Unternehmer in die Pflicht genommen, für die gebotenen Abstimmungen Sorge zu tragen und den Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen. Bei besonderen Gefahren muss überdies die Überwachung der Tätigkeiten durch einen Aufsichtsführenden sichergestellt sein, über dessen Bereitstellung die beteiligten Unternehmer sich abzustimmen haben. Auch diesbezüglich liegt die Initiative beim Auftrag erteilenden Unternehmer. Mit dem hier verfolgten Ansatz wird zum einen der Einsicht Rechnung getragen, dass der Auftrag erteilende Unternehmer sein Wissen um die gegebenenfalls vorhandenen betriebsspezifischen Gefährdungen und um die für den Arbeitsschutz relevanten Gegebenheiten seines Betriebs an den Auftragnehmer weitergeben muss, damit diesem ein vollständiges Bild der Arbeitssituation am Einsatzort seiner Beschäftigten ermöglicht wird. Zum anderen wird durch die hier getroffene klare Zuweisung der Initiative an den Auftraggeber sichergestellt, dass er sich um die gebotenen Abstimmungen zu kümmern und gegebenenfalls von der Beaufsichtigung der Tätigkeiten zu vergewissern hat.