
§ 7
Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (bisher: BGV A3)
Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (bisher: BGV A3)
§ 7 – Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nur gearbeitet werden, wenn
deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist,
die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind
oder
bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden.