DGUV Vorschrift 3 - Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsm...

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§ 7, Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
§ 7
Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (bisher: BGV A3)
Titel: Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (bisher: BGV A3)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 3
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 7 – Arbeiten in der Nähe aktiver Teile

In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nur gearbeitet werden, wenn

  • deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist,

  • die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind

    oder

  • bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden.