
§ 5
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2 UKS)
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2 UKS)
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
§ 5 – Bericht
Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.