DGUV Vorschrift 2 UK Bremen - Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

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Anlage 3 - Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten

(zu § 2 Abs. 4)

1. Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Im Rahmen einer grundlegenden Motivations- und Informationsmaßnahme werden die Teilnehmer für Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sensibilisiert. Sie werden von Nutzen und Notwendigkeit der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung überzeugt und dazu befähigt, zu erkennen, wann eine externe betriebsärztliche und/oder sicherheitstechnische Betreuung erforderlich ist.

Voraussetzung für die Teilnahme an der grundlegenden Motivations- und Informationsmaßnahme ist die Absolvierung einer allgemeinen Informationsveranstaltung zur Organisationsverpflichtung im Arbeits- und Gesundheitsschutz und zum Unternehmermodell mit 6 Lerneinheiten (eine Lerneinheit entspricht 45 Minuten). In dieser Einführungsveranstaltung werden insbesondere die Themen Organisationsverpflichtung, Haftung und die wesentlichen Aufgaben aus den Vorschriften des Staates und der Unfallversicherungsträger (insbesondere Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, UVV "Grundsätze der Prävention", UVV "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit") vorgestellt.

Der grundlegende Motivations- und Informationsbedarf beträgt 16 Lerneinheiten, die als Präsenzseminar des Unfallversicherungsträgers oder vom Unfallversicherungsträger anerkanntes Präsenzseminar oder von dem Unfallversicherungsträger vorgegebene Selbstlernmaßnahme zu absolvieren sind. Sie schließen mit einer erfolgreich zu absolvierenden Prüfung ab. Über die erfolgreiche Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Verpflichtung zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzten entfällt erst nach Absolvierung dieser beiden Abschnitte. Die Motivations- und Informationsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren.

Schwerpunktthemen der Grundqualifizierung sind insbesondere:

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz als Führungsaufgabe und Unternehmensziel

  • Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

  • Ökonomische Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

  • Betriebsartenspezifische Gefährdungspotenziale und Probleme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

  • Verfahren zur Feststellung des betrieblichen Beratungsbedarfs

  • Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen

  • Anlässe für sicherheitstechnische oder betriebsärztliche Betreuung.

Der Unfallversicherungsträger kann zusätzlich zur Grundqualifizierung eine betriebsarten- oder tätigkeitsspezifische Qualifizierung verlangen.

Zur Aktualisierung und zur Aufrechterhaltung des Wissensstandes bietet der Unfallversicherungsträger Maßnahmen in Form von selbst durchgeführten oder anerkannten Seminaren und Selbstlernmaßnahmen an. Hiermit wird der Kenntnisstand der Teilnehmer aktualisiert und die Motivation aufrechterhalten. Die Wahrnehmung der Fortbildung ist dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen.

Der Fortbildungsbedarf beträgt mindestens 8 Lerneinheiten, die in Gruppe I nach höchstens 1 Jahr, in Gruppe II nach höchstens 3 Jahren und in Gruppe III nach höchstens 5 Jahren in Form von Maßnahmen, die vom Unfallversicherungsträger zu diesem Zweck durchgeführt oder anerkannt werden, zu absolvieren sind.

Die Zuordnung der Betriebe zu den Betreuungsgruppen I bis III erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 2, Abschnitt 4.

Zusätzlich zur Fortbildung im Bereich der Grundqualifizierung kann der Unfallversicherungsträger Fortbildungsmaßnahmen für die betriebsarten- oder tätigkeitsspezifische Qualifizierung verlangen, wenn eine wesentliche Änderung der Arbeitsschutzvorschriften, der Gefährdungslage oder der Präventionsmöglichkeiten vorliegt.

Anerkennung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

Hat ein Teilnahmeberechtigter bereits Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der alternativen Betreuungsform bei einem anderen Unfallversicherungsträger erfolgreich absolviert, so entscheidet der Unfallversicherungsträger im Einzelfall, ob und gegebenenfalls an welchen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen er teilzunehmen hat.

3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,

  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,

  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,

  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,

  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,

  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,

  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die

  • Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,

  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,

  • Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,

  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,

  • die Häufung gesundheitlicher Probleme,

  • das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten

  • Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,

  • aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,

  • die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.