DGUV Vorschrift 2 UKM - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unfal...

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§ 3 , Arbeitsmedizinische Fachkunde
§ 3
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2 UKM)

Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2 UKM)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 2
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 3 – Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. 1.

    die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"

    oder

  2. 2.

    die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.