
§ 3
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2 UKM)
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2 UKM)
Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
§ 3 – Arbeitsmedizinische Fachkunde
Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
- 1.
die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
oder
- 2.
die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"
zu führen.