Anhang 1 - Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 1
(zu § 2)
Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.
In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z. B. Fremdfirmenmitarbeiter).
Betriebsbegriff
Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten.
Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen die Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung:
Anhang zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 und Abschnitt 4
Beispiel 1:
Betriebsart der BG Verkehr | WZ 2008 Kode | WZ 2008 - Bezeichnung | Gruppe | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r) | Zahl der Beschäftigten | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr) |
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Güterkraftverkehr | 49.4 | Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte | II | 1,5 | 60 | 90 |
Einsatzzeit der Grundbetreuung BA u. Sifa: | 90 |
Beispiel 2:
Betriebsart der BG Verkehr | WZ 2008 Kode | WZ 2008 - Bezeichnung | Gruppe | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r) | Zahl der Beschäftigten | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr) |
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Omnibusunternehmen | 49.3 | Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr | III | 0,5 | 40 | 20 |
Einsatzzeit der Grundbetreuung BA u. Sifa: | 20 |
Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.