DGUV Vorschrift 2 BG Verkehr - Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

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Anhang 1 - Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 1

(zu § 2)

Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.

In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z. B. Fremdfirmenmitarbeiter).

Betriebsbegriff

Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten.

Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen die Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung:

Anhang zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 und Abschnitt 4

Beispiel 1:

Betriebsart der
BG Verkehr
WZ
2008
Kode
WZ 2008 -
Bezeichnung
GruppeEinsatzzeit BA
u. Sifa (Stunden
pro Jahr
und Beschäftigtem/r)
Zahl der
Beschäftigten
Einsatzzeit
BA u.
Sifa
(Stunden
pro Jahr)
Güterkraftverkehr49.4Güterbeförderung im Straßenverkehr, UmzugstransporteII1,56090
Einsatzzeit der Grundbetreuung BA u. Sifa:90

Beispiel 2:

Betriebsart der
BG Verkehr
WZ
2008
Kode
WZ 2008 -
Bezeichnung
GruppeEinsatzzeit BA
u. Sifa (Stunden
pro Jahr
und Beschäftigtem/r)
Zahl der
Beschäftigten
Einsatzzeit
BA u.
Sifa
(Stunden
pro Jahr)
Omnibusunternehmen49.3Sonstige Personenbeförderung im LandverkehrIII0,54020
Einsatzzeit der Grundbetreuung BA u. Sifa:20

Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.