DGUV Vorschrift 2 BG RCI - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Unfallverhütungsvorschrift

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§ 6 - Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. 1.

    eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben

    und

  2. 2.
    1. a)

      bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren

      oder

    2. b)

      bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben

      und

      über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und

  • im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Bergbau-Berufsgenossenschaft die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 1. Oktober 1995, in der Fassung vom 1. November 2003,

  • im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Steinbruchs-Berufsgenossenschaft die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Oktober 2002,

  • im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. April 1991,

  • im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Lederindustrie-Berufsgenossenschaft der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) die Fachkundevoraussetzungen der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. Oktober 1996, in der Fassung vom 1. Februar 2003,

  • im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Papiermacher-Berufsgenossenschaft die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) der ehemaligen Papiermacher-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996, in der Fassung vom 1. Januar 2004 und

  • im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Zucker-Berufsgenossenschaft die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) der Zucker-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996

vorliegen.

Satz 1 gilt für die Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2010 Mitglied der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie geworden sind, entsprechend, je nachdem, welche der in Satz 1 genannten ehemaligen Berufsgenossenschaften für das Unternehmen zuständig gewesen wäre.

(3) entfällt

(4) entfällt