DGUV Vorschrift 2 BG RCI - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Unfallverhütungsvorschrift

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Anlage 3a - Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Kleinbetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten (für die Branchen Bergbau und Baustoffe - Steine - Erden)

(zu § 2 Abs. 4)

1 Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2 Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen werden branchenspezifisch in vier aufeinander aufbauenden 2-tägigen Seminaren vermittelt. Jedes Seminar umfasst 16 Lehreinheiten.

Die Motivations- und Informationsseminare sollen in einem Zeitraum von maximal 4 Jahren abgeschlossen sein. In den Motivations- und Informationsseminaren werden folgende grundlegende Inhalte vermittelt:

Seminar 1: Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

  • Unternehmerverantwortung

  • Grundlagen des Arbeitsschutzes

  • Gefährdungsbeurteilung

  • Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Ersten Hilfe

  • Wirtschaftlichkeit des Arbeitsschutzes

Seminar 2: Branchenspezifische Arbeits- und Gesundheitsschutzprobleme

  • Gesundheitsschutzprobleme der Branche (Lärm/Staub/Ergonomie/Wirbelsäule)

  • Führung und Unterweisung

Seminar 3: Sicherheitstechnik

  • Sicherheitstechnische Probleme der Branche

  • Transport, Instandhaltung

Seminar 4: Entwicklung von betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzprogrammen

  • Gefahrstoffe

  • Arbeitsschutzprogramme

  • Umsetzungsstrategien

  • Beratung durch die Berufsgenossenschaft (ehemals Steinbruchs-Berufsgenossenschaft)

Im Anschluss daran nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 3 Jahren an von der Berufsgenossenschaft (ehemals Steinbruchs-Berufsgenossenschaft) durchgeführten oder anerkannten 2-tägigen Fortbildungsmaßnahmen teil; der Umfang beträgt in der Regel 16 Lehreinheiten.

3 Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden.

Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen erstellt bzw. aktualisiert werden. Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,

  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,

  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,

  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,

  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,

  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,

  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,

  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

  • Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren,

  • Umsetzung von Maßnahmen zur Staubminderung,

  • Umsetzung von Maßnahmen zur Lärmminderung,

  • Umsetzung von Maßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahren,

  • Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung,

  • Erstellung von Abbruchanweisungen,

  • Gestaltung von Alleinarbeitsplätzen,

  • Einführung von Maßnahmen zur Sicherung großräumiger Produktionsanlagen,

  • Einführung und Weiterentwicklung von Arbeitsschutzmanagement-Systemen.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,

  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,

  • Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,

  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden,

  • die Häufung gesundheitlicher Probleme,

  • die Motivation der Versicherten zu gesundheitsgerechtem Verhalten.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4 Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

  • Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,

  • aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen,

  • die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.