DGUV Vorschrift 1 - Unfallverhütungsvorschrift - Grundsätze der Prävention

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§ 31 - Besondere Unterweisungen


Diese Schrift fungiert nur als Muster.

Die Schrift sowie das Datum der Inkraftsetzung erhalten Sie über Ihre Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft.

Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.