
§ 31
Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)
Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)
Viertes Kapitel – Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes → Vierter Abschnitt – Persönliche Schutzausrüstungen
§ 31 – Besondere Unterweisungen
Diese Schrift fungiert nur als Muster. Die Schrift sowie das Datum der Inkraftsetzung erhalten Sie über Ihre Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft. |
Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.