DGUV Vorschrift 1 - Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher...

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§ 31, Besondere Unterweisungen
§ 31
Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)

Viertes Kapitel – Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes → Vierter Abschnitt – Persönliche Schutzausrüstungen

Titel: Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (bisher: BGV A1)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 1
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 31 – Besondere Unterweisungen

 
Diese Schrift fungiert nur als Muster.

Die Schrift sowie das Datum der Inkraftsetzung erhalten Sie über Ihre Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft.
 

Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.