§ 18 - Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Diese Schrift fungiert nur als Muster. Die Schrift sowie das Datum der Inkraftsetzung erhalten Sie über Ihre Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft. |
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Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.