DGUV Vorschrift 1 - Unfallverhütungsvorschrift - Grundsätze der Prävention

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§ 17 - Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen


Diese Schrift fungiert nur als Muster.

Die Schrift sowie das Datum der Inkraftsetzung erhalten Sie über Ihre Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft.

Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen.