DGUV Vorschrift 1 - Unfallverhütungsvorschrift - Grundsätze der Prävention

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§ 12 - Zugang zu Vorschriften und Regeln


Diese Schrift fungiert nur als Muster.

Die Schrift sowie das Datum der Inkraftsetzung erhalten Sie über Ihre Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft.

(1) Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.

(2) Der Unternehmer hat den mit der Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 betrauten Personen die nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Absatz 1 und 2) für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu stellen.