DGUV Vorschrift 2 BG ETEM - Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

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Anhang 2 - Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit 1

(zu § 4)

Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Die Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden in Informationsschriften der Berufsgenossenschaft erläutert. Sie werden dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.

Durch § 4 Abs. 4, Satz 2 und § 4 Abs. 5, Satz 2 soll solchen Betrieben, die weder einen Meister, Techniker noch Ingenieur beschäftigen oder für die Tätigkeit freistellen können, die Möglichkeit eingeräumt werden, eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen.

Als in "gleichwertiger Funktion tätig" im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 2 können z. B. Führungskräfte angesehen werden, denen das Weisungsrecht für mindestens 10 Arbeitnehmer übertragen wurde. Daneben muss die zur Bestellung vorgesehene Person über angemessene fachliche Kompetenzen und genaue Kenntnisse der betrieblichen Verhältnisse verfügen.

Die Berufsgenossenschaft prüft im Einzelfall die Voraussetzungen zur Bestellung.

In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit unmittelbar dem Leiter des Betriebs untersteht.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. 1.

    Spezifische Gefährdungsfaktoren,

  2. 2.

    Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,

  3. 3.

    Spezifische Arbeitsverfahren

  4. 4.

    Spezifische Arbeitsstätten

  5. 5.

    Spezifische personalbezogene Themen.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

RahmenthemaUnterthemenThemenfelder
1. Brand- und Explosionsschutz
  • Vorbeugender und abwehrender Brand- und Explosionsschutz

  • Sicherer Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten

  • Druck, Veredelung und Verarbeitung mit Lösemitteln, Waschmitteln, Farben und Lacken

1
2. Arbeiten mit/in der Nähe von Energieträgern und Strahlungsquellen
  • Energieerzeugung

  • Arbeiten mit/in der Nähe von Energieträgern - Trocknungsverfahren, z.B. UV-Trocknung, IR-Trocknung, Hochfrequenz-Trocknung, Heißluft-Trocknung

1, 2
3. Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe
  • Maßnahmen zur Absturzsicherung an hochgelegenen Arbeitsplätzen einschließlich Persönlichen Schutzausrüstungen, Sicherungsgeräte gegen Absturz und Rettungsgeräte

  • Sicherer Umgang mit Leitern und Tritten

1, 2
4. Biologische Sicherheit
  • Anforderungen an Hygiene, Arbeitsweise und Wartung von raumlufttechnischen Anlagen

  • Sicherer Umgang mit Krankenhauswäsche

  • Einsatz von Kühlschmierstoffen

1, 2, 3
5. Verkettete und flexible Systeme
  • Sicherheitsanforderungen an Verkettungsanlagen von automatischen Fertigungslinien und automatischen Warentransportsystemen

  • Spezielle Maschinen, Anlagen und Fertigungstechniken

  • Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung und Steuerung von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen

  • Anlagen der Energieversorgung

  • Anlagen der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung

2, 3
6. Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen
  • Spezielle Maßnahmen zum Arbeitsschutz in Betrieben des Druckes und der Papierverarbeitung, z.B. Digitaldruckereien, Flexodruckereien, Offsetdruckereien, Siebdruckereien, Tiefdruckereien, Fotostudios, Mikroverfilmung, Fotolabor, Buchbindereien, Betriebe der Kartonagenverarbeitung, Betriebe der Wellpappenherstellung und -verarbeitung

  • Spezielle Sicherheitstechnik für Maschinen und Anlagen der Textil- und Bekleidungsindustrie, der Schuhherstellung und -reparatur sowie in Wäschereien und Chemischreinigungen

2, 3
7. Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung
  • Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen

  • Maßnahmen zur sicheren Störungsbeseitigung an Maschinen und Anlagen mit besonderen mechanischen Gefährdungen

  • Sicherheitstechnische Einrichtungen für Instandhaltungsmaßnahmen an automatischen Warentransportsystemen

  • Sicherheit im Werkstattbereich

3, 4
8. Chemische Verfahren
  • Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  • Sicherer Umgang mit Arbeitsstoffen bei der Medienerstellung und -verarbeitung

1, 3, 4
9. Erstellung, Instandhaltung und Beseitigung von baulichen Einrichtungen und Anlagen
  • Errichtung von Baustellen

  • Montagearbeiten

  • Instandhaltung

  • Koordinationspflichten und Fremdfirmeneinsatz

3, 4, 5
10. Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen
  • Auswahl und Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen

  • Sicheres Heben und Tragen von Lasten

  • Ergonomie an Sitzarbeitsplätzen

  • Arbeiten in Fremdunternehmen

  • Möglichkeiten der Einflussnahme auf Verhaltensweisen der Beschäftigten

  • Präventionsmaßnahmen für Beschäftigte in Transport- und Lagerbereichen sowie für Beschäftigte in Lärmbereichen

  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bei der Schichtarbeit, der elektronischen Medienerstellung sowie beim Austragen von Druckprodukten

3, 5

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.