DGUV Vorschrift 6 - Arbeitsmedizinische Vorsorge

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§ 8 - Ermächtigte Ärzte

(1) Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen nach § 2 Abs. 1 durchführen, müssen

  1. 1.

    von der Berufsgenossenschaft

    oder,

  2. 2.

    wenn die Vorsorgeuntersuchungen zugleich in einer staatlichen Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigt sein. Die Ermächtigung soll im Einvernehmen zwischen der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Behörde und der Berufsgenossenschaft erfolgen.

(2) Die Ermächtigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller

  1. 1.

    zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist,

  2. 2.

    die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt

    und

  3. 3.

    über die notwendige Einrichtung und Ausstattung verfügt.

(3) Ist ein Betriebsarzt bestellt, so ist dieser auf seinen Antrag zu ermächtigen, die Vorsorgeuntersuchungen bei den von ihm arbeitsmedizinisch betreuten Versicherten vorzunehmen, sofern die Voraussetzungen zur Ermächtigung nach Absatz 2 vorliegen.