§ 4 - Erstuntersuchung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Erstuntersuchung vor Beginn der Tätigkeit durchgeführt wird. Die Erstuntersuchung darf nicht länger als 12 Wochen zurückliegen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Erstuntersuchung vor Beginn der Tätigkeit durchgeführt wird. Die Erstuntersuchung darf nicht länger als 12 Wochen zurückliegen.