DGUV Vorschrift 6 - Arbeitsmedizinische Vorsorge

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§ 17 - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)2 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des

  1. § 3 Abs. 1 oder 5 Satz 1,

    § 9 Abs. 3,

    § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Absatz 4,

    § 12 Abs. 1 oder Absatz 3,

    § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2,

    § 14 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2,

    § 15 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1,

    oder

    § 16 in Verbindung mit

    § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2,

    § 13 Abs. 2,

    § 15 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1,

zuwiderhandelt.

Durch einen Sammelnachtrag zum 1. Januar 1997 wurde der bislang in Paragraph "Ordnungswidrigkeiten" bzw. "Strafbestimmung" enthaltene Verweis auf "§ 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)" bzw. "§ 710 RVO" in "§ 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)" geändert.