
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Zur Prüfung befähigte Personen
TRBS 1203
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2019 (GMBl. S. 262) (1)
Geändert durch die Bek. vom 6. Mai 2021 (GMBl S. 1002, 16)
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vomAusschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBS 1203 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt | Abschnitt |
Anwendungsbereich | 1 |
Allgemeine Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen | 2 |
Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Prüfungen an bestimmten Arbeitsmitteln | 3 |
Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Prüfungen an Arbeitsmitteln nach Anhang 3 BetrSichV | 4 |
Beispiele für Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen | Anhang 1 |
Übersichtstabelle | Anhang 2 |
Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier: TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen"
- Bek. d. BMAS v. 14.3.2019 - IIIb5 - 35650 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Neufassung der TRBS 1203
Die TRBS 1203 "Befähigte Personen", Ausgabe März 2010, GMBl 2010, S. 627 [Nr. 29] v. 12.5.2010, mit Änderungen und Ergänzungen: GMBl 2012, S. 386 [Nr. 21] v. 26.4.2012, wird wie folgt neu gefasst:
Technische Regeln für Betriebssicherheit | Zur Prüfung befähigte Personen | TRBS 1203 |