SächsGarStellplVO,SN - Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung

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§ 7 SächsGarStellplVO - Tragende Wände, Decken, Dächer

(1) Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein.

(2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, brauchen Wände und Decken nach Absatz 1

  1. 1.

    bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich für Garagen in anders genutzten Gebäuden aus den §§ 27 und 31 SächsBO keine weitergehenden Anforderungen ergeben,

  2. 2.

    bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen,

nur aus nicht brennbaren Baustoffen zu bestehen.

(3) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient, nur feuerhemmend zu sein oder aus nicht brennbaren Baustoffen zu bestehen.

(4) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei automatischen Garagen nur aus nicht brennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.

(5) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.

(6) Bekleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern müssen

  1. 1.

    bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren,

  2. 2.

    bei Großgaragen aus nicht brennbaren

Baustoffen bestehen. Bei Großgaragen dürfen diese Bekleidungen aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn deren Bestandteile volumenmäßig überwiegend nicht brennbar sind und deren Abstand zur Decke oder zum Dach höchstens 0,02 m beträgt.

(7) Für Pfeiler und Stützen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.