§ 22 SächsGarStellplVO - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 16 Abs. 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des Kohlenmonoxidgehaltes der Luft überschritten wird,
- 2.
entgegen § 19 Abs. 1 geschlossene Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet.