2. ProdSV - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

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§ 21 2. ProdSV - Informationsaustausch

Handelt es sich bei einer in § 20 Absatz 3 genannten Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gemeldet werden muss, so ist eine gesonderte Unterrichtung gemäß § 20 Absatz 3 nicht erforderlich, wenn:

  1. 1.

    in der Meldung gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes wird darauf hingewiesen wird, dass auch die vorliegende Verordnung die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt, und

  2. 2.

    die in § 20 Absatz 4 genannten Belege der Meldung gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes beiliegen.