Anhang 2 ASR A3.4 - Mögliche Ausgleichsmaßnahmen bei unzureichender Sichtverbindung
Ausgleichsmaßnahmen können eine unzureichende Sichtverbindung nicht vollständig kompensieren. Auch dort, wo Anforderungen nach Nummer 3.4 Absatz 1 Satz 2 des Anhangs der ArbStättV nicht bestehen, gilt das Minimierungsgebot. Zur Minderung der negativen Folgen des Fehlens der Sichtverbindung können folgende Maßnahmen dienen. Beispielhafte Aufzählung in Abhängigkeit der Tätigkeit:
- 1.
Begrenzung des Aufenthalts in dem betroffenen Raum,
- 2.
Aufgabenwechsel mit Aufgaben in Arbeitsräumen mit Sichtverbindung nach außen oder im Freien,
- 3.
Tageslicht (z. B. durch Oberlichter, wenn Fenster nicht möglich sind),
- 4.
regelmäßige Erholungszeiten in Räumen mit Sichtverbindung nach außen oder im Freien,
- 5.
Kantinen mit Sichtverbindung nach außen, oder
- 6.
Pausengestaltung in Räumen mit Sichtverbindung ins Freie oder im Freien.
Hinweis:
Bei fehlender Sichtverbindung sind weitere ungünstige Raumgestaltungen bei der Gefährdungsbeurteilung gesondert zu berücksichtigen, z. B. bezüglich der Raumhöhe oder der Raumgröße hinsichtlich der Wechselwirkungen (ASR V3 "Gefährdungsbeurteilung").