TRGS 800 - TR Gefahrstoffe 800

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Anlage 1 TRGS 800 - Notwendige Kenntnisse zur fachkundigen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Anlage 1 zu TRGS 800

(1) Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu einer Brandgefährdung führen, verlangt gemäß Nummer 3.1 dieser TRGS Kenntnisse

  1. 1.

    über chemische und physikalische Vorgänge bei der Verbrennung (Brand- und Löschlehre),

  2. 2.

    zu den Gefährdungen durch die verwendeten brennbaren Stoffe,

  3. 3.

    zu den relevanten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in der jeweiligen Branche,

  4. 4.

    zu den einschlägigen Rechtsvorschriften,

  5. 5.

    zu Substitution von Gefahrstoffen,

  6. 6.

    zu Schutzmaßnahmen gemäß Nummer 4,

  7. 7.

    zur Rettung,

  8. 8.

    zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen nach Nummer 5.

(2) Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse können in Abhängigkeit von den zu beurteilenden Bereichen und Betriebszuständen unterschiedlich sein.

(3) In der folgenden Aufstellung sind die wesentlichen Grundlagen angegeben:

  1. 1.

    Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Verordnung über Arbeitsstätten, Bauordnungen der Länder und sonstige baurechtliche Vorschriften,

  2. 2.

    Einstufung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, insbesondere wenn eine Einstufung durch den Arbeitgeber nach Nummer 3.2.2 erforderlich ist (TRGS 200, TRGS 201),

  3. 3.

    Kennzeichnung von Gefahrstoffen,

  4. 4.

    Aufbau und Inhalte des Sicherheitsdatenblattes,

  5. 5.

    Vorgehen bei der Informationsermittlung nach Nummer 3,

  6. 6.

    Vorgehen bei der Beurteilung physikalisch-chemischer Gefährdungen (insbesondere TRGS 400, TRGS 720-722),

  7. 7.

    Schutzmaßnahmen (TRGS 500),

  8. 8.

    Vorgehen bei der Prüfung von Substituten nach TRGS 600,

  9. 9.

    Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere TRBS 1111,

  10. 10.

    Technische Regeln für Arbeitsstätten, insbesondere ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan",

  11. 11.

    Möglichkeiten zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen nach Nummer 5,

  12. 12.

    Dokumentationspflichten nach Nummer 6.

(4) Die Gefährdungsbeurteilung im Bereich der Brandgefährdung kann relativ einfach, aber auch äußerst komplex sein, und damit einhergehend können auch die Anforderungen an Tiefe der Fachkenntnisse sehr unterschiedlich sein. Es ist daher oft sinnvoll, dass die notwendigen Kenntnisse durch mehrere Personen eingebracht werden. Die Kenntnisse können bei geeigneten Kombinationen (z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit mit Zusatzkenntnissen im Brandschutz oder Brandschutzbeauftragten mit Zusatzkenntnissen zur Gefährdungsbeurteilung und zu Gefahrstoffen oder anderen Kombinationen) vorliegen.