FeV - Fahrerlaubnis-Verordnung

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Anlage 17 FeV - Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge

(zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a)

Abschnitt A Fahreignungsseminare

  1. 1.

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis

  2. 1.1

    Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder

  3. 1.2

    Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen

  4. 2.

    Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung

  5. 2.1

    Verkehrspädagogik nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder

  6. 2.2

    Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes

  7. 3.

    Räumliche und sachliche Ausstattung

  8. 4.

    Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung

  9. 5.

    Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst

  10. 5.1

    für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme

  11. 5.1.1

    das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,

  12. 5.1.2

    die Anzahl der Teilnehmer,

  13. 5.1.3

    die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,

  14. 5.1.4

    die eingesetzten Bausteine und Medien,

  15. 5.1.5

    die Hausaufgaben und

  16. 5.1.6

    die Seminarverträge

  17. 5.2

    für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme

  18. 5.2.1

    das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,

  19. 5.2.2

    die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,

  20. 5.2.3

    die Funktionalität des Problemverhaltens,

  21. 5.2.4

    die erarbeiteten Lösungsstrategien,

  22. 5.2.5

    die persönlichen Stärken des Teilnehmers,

  23. 5.2.6

    die Zielvereinbarungen und

  24. 5.2.7

    den Seminarvertrag

  25. 6.

    Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Teilnehmeranzahl, die zeitlichen Vorgaben und bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme die Abstimmung der Bausteine auf die Fahrerkarrieren

  26. 7.

    Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit den personenbezogenen Daten

  27. 8.

    Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems

Abschnitt B Einweisungslehrgänge

  1. 1.

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen

  2. 2.

    Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes

  3. 3.

    Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge; die Dokumentation umfasst

  4. 3.1

    die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,

  5. 3.2

    die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,

  6. 3.3

    die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,

  7. 3.4

    das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und

  8. 3.5

    Bestätigung der Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen

  9. 4.

    Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung

  10. 5.

    Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems