TRGS 510 - TR Gefahrstoffe 510

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Abschnitt 2 TRGS 510 - Begriffsbestimmungen

(1) Begriffe sind im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung definiert, verfügbar unter: www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-TechnischeRegeln/Regelwerk/Glossar/Glossar_node.html. Weitere Begriffe werden wie im Folgenden definiert verwendet.

(2) Abstände im Sinne dieser Technischen Regel dienen dazu

  1. 1.

    ein Lager vor äußeren Schadensereignissen, wie z. B. mechanischer Beschädigung oder Erwärmung infolge einer Brandbelastung zu schützen,

  2. 2.

    vor Wechselwirkungen zwischen den gelagerten Gefahrstoffen zu schützen,

  3. 3.

    die Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen durch Undichtigkeiten an ortsbeweglichen Behältern oder durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebsablaufs so gering wie möglich zu halten.

(3) Aerosolpackungen sind nicht nachfüllbare Behälter gemäß Abschnitt 6.2.6 des ADR aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand austreten zu lassen.

(4) Aus dem Brandschutz werden folgende Begriffe verwendet (siehe auch Literaturhinweise Nummer 7, 9 und 15 d):

  1. 1.

    Brand(bekämpfungs)abschnitt ist ein nach Baurecht brandschutztechnisch abgegrenzter Bereich, bei dem durch Anforderungen an die umschließenden Bauteile eine Brandübertragung auf angrenzende Abschnitte nicht zu erwarten ist.

  2. 2.

    Brandwände genügen der Feuerwiderstandsklasse REI-M90 und der Baustoffklasse A nach DIN EN 13501.

  3. 3.

    Feuerbeständig erfordert eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 min.

  4. 4.

    Feuerhemmend erfordert eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 min.

  5. 5.

    Nichtbrennbare Baustoffe genügen Baustoffklasse A nach DIN EN 13501.

  6. 6.

    Schwerentflammbare Baustoffe genügen Baustoffklasse C nach DIN EN 13501.

(5) Brennbar ist ein Stoff/Gemisch/Material, wenn es bei Entzündung eine exotherme Reaktion mit Luft eingehen kann. Dazu gehören

  1. 1.

    gemäß CLP-Verordnung entsprechend eingestufte und gekennzeichnete Stoffe und Gemische; dazu zählen Stoffe und Gemische, die mit GHS01 (explodierende Bombe) oder GHS02 (Flamme) gekennzeichnet sind sowie entzündbare Gase, Kat. 2, H221,

  2. 2.

    andere Flüssigkeiten als die in Nummer 1 genannten mit einem Flammpunkt bis 370 °C; eine geeignete Methode, die bis 370 °C anwendbar ist, ist z. B. die Methode nach Pensky-Martens mit geschlossenem Tiegel (siehe DIN EN ISO 2719) und

  3. 3.

    andere erfahrungsgemäß brennbare Feststoffe, wie z. B. Papier, Holz oder Polymere wie z. B. Polyethylen, Polystyrol; Hinweise auf die Brennbarkeit können für Stäube eine Brennzahl > 1 (siehe DIN EN 17077) und für andere Feststoffe ein Sauerstoffindex ≤ 21 (siehe DIN EN ISO 4589) sein.

(6) Druckgasbehälter sind Behälter für Gase unter Druck. Zum Druckgasbehälter gehören die Ausrüstungsteile, die dessen Sicherheit beeinflussen können. Zu den ortsbeweglichen Druckgasbehältern gehören ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU bzw. der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung, Druckgefäße im Sinne des Gefahrgutrechts wie Flaschen, Großflaschen, verschlossene Kryo-Behälter, Flaschenbündel sowie Multiple-Element Gas Container (MEGC).

(7) Druckgaskartuschen sind Einwegbehälter ohne eigene Entnahmevorrichtung. Jede Kartusche besteht aus dem Behälter und einem Verschluss der Einfüllöffnung. Kartuschen werden mittels einer besonderen Entnahmevorrichtung entleert.

(8) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

(9) Kleinmengen für die Lagerung im Sinne dieser TRGS sind die maximal erlaubten Mengen an Gefahrstoffen, für die die Einhaltung der allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 4 ausreichend ist (siehe Abschnitt 1 Absatz 8).

(10) Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder Schränke.

(11) Lager im Freien sind auch überdachte Lager, die mindestens nach zwei Seiten offen sind, einschließlich solcher, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe - von der offenen Seite her gemessen - nicht größer als die Höhe der offenen Seite ist. Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus einem Gitter aus Draht oder dergleichen besteht, das die natürliche Lüftung nicht wesentlich behindert.

(12) Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der von anderen Lagerabschnitten oder angrenzenden Räumen

  1. 1.

    in Gebäuden durch Wände und Decken, oder

  2. 2.

    im Freien durch Abstände oder Wände,

die die Anforderungen dieser TRGS erfüllen, getrennt ist. Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 min gelten als Lagerabschnitt.

(13) Lagerbereich ist der Teil eines Lagerabschnitts, in dem Gefahrstoffe gelagert werden.

(14) Lagerklasse (LGK) ist die Klassifizierung von Gefahrstoffen/Lagergütern anhand ihrer gefährlichen Eigenschaften zur Steuerung der Zusammenlagerung.

(15) Lagermenge ist die Nettomasse eines gelagerten Gefahrstoffes. Die Gesamtlagermenge ist die Summe der Lagermengen der Gefahrstoffe.

(16) Löschwasserrückhalteanlagen sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, das bei einem Brand anfallende verunreinigte Löschwasser bis zur Entsorgung aufzunehmen.

(17) Nutzungseinheiten im baurechtlichen Sinne sind in sich abgeschlossene Bereiche mit einem oder mehreren Räumen, die in der Regel einem Nutzer/Arbeitgeber zuzuordnen sind. Für Nutzungseinheiten ergeben sich Anforderungen an bauliche Abtrennung, Rettungswege und teilweise auch maximale Größe. Nutzungseinheiten können zum Beispiel Geschäfte, Praxen, Handwerksbetriebe in einem Gebäude oder Lagergebäude sein. Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung direkt oder indirekt aus dem Brandschutzkonzept bzw. der Baugenehmigung ergeben.

(18) Ortsbewegliche Behälter im Sinne dieser TRGS sind dazu bestimmt, dass in ihnen Gefahrstoffe transportiert und gelagert werden. Zu den ortsbeweglichen Behältern gehören z. B.

  1. 1.

    Verpackungen, z. B. Fässer, Kanister, Flaschen, Säcke,

  2. 2.

    Großpackmittel, z. B. IBC (Intermediate Bulk Container), Big Bags bzw. FIBC (Flexible Intermediate Bulk Container),

  3. 3.

    Großverpackungen,

  4. 4.

    Tankcontainer/ortsbewegliche Tanks,

  5. 5.

    Container für Schüttgüter,

  6. 6.

    Druckgasbehälter,

  7. 7.

    Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen,

  8. 8.

    Eisenbahnkesselwagen, Tankfahrzeuge.

(19) Rückhalteeinrichtungen sind Einrichtungen zur Rückhaltung von Gefahrstoffen, die aus undicht gewordenen Behältern austreten; dazu zählen insbesondere Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen, in oder auf denen Stoffe zurückgehalten oder abgeleitet werden.

(20) Zusammenlagerung liegt vor, wenn sich verschiedene Gefahrstoffe in einem Lagerabschnitt oder einer Rückhalteeinrichtung befinden.