SächsVStättVO,SN - Sächsische Versammlungsstättenverordnung

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Anhang 4 SächsVStättVO

zum Gastspielprüfbuch

Titel der Gastspielveranstaltung
Angaben über die pyrotechnischen Effekte
Diese Anlage ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingte pyrotechnische Effekte durchgeführt werden. Pyrotechnische Effekte sind der zuständigen Behörde anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung. Für pyrotechnische Effekte, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich.
Pyrotechnische Effekte der Klassen III, IV und T2 dürfen nur von verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 19 und 21 SprengG durchgeführt werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und T1 dürfen auch von Personen ohne Befähigungsschein verwendet werden, wenn sie vom Veranstalter hierzu beauftragt sind.
Nach Sprengstoffrecht verantwortliche Personen:
Erlaubnisscheininhaber:
Name, Vorname:
Befähigungsschein-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
Befähigungsscheininhaber:
Name, Vorname:
Befähigungsschein-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
Beauftragte Person:
(nur Klasse I, II, T1)
Name, Vorname:
Titel der Gastspielveranstaltung
Pyrotechnische Effekte(1)
Laufende NummerZeitpunkt im AblaufAnzahlArt des EffektesBAM- NummerOrt auf der Bühne/ SzenenflächeDauer
des Effektes
Nummer der Gefähr-
dungsanalyse
Erläuterungen:
Unter laufender Nummer sind die vorgesehenen Effekte fortlaufend in der Reihenfolge des Abbrennens zu nummerieren. Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt gezündeten, identischen Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes (Bühnenblitz, Fontäne oder anderes). BAM-Nummer meint das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung. Bei Ort auf der Bühne/Szenenfläche ist anzugeben, wo die Effekte gezündet werden. Dauer des Effektes bezeichnet die Zeitspanne vom Zünden des Effektes bis zum endgültigen Verlöschen in Sekunden. Bei extrem kurzzeitigen Effekten, wie Blitzen oder Knallkörpern, ist "0" einzutragen.
Titel der Gastspielveranstaltung
pyrotechnische Gefährdungsanalyse(1)
(Vor dem Einsatz pyrotechnischer Effekte ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.)
Pyrotechnische Effekte
Gefahren durch:[_]Flammbildung
[_]Funkenflug
[_]Blendung
[_]Wärmestrahlung
[_]Abtropfen heißer Schlacke
[_]Druckwirkung
[_]Splittereinwirkung
[_]Staubablagerung
[_]Schallwirkung
[_]Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte
[_]Gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch
Schutzmaßnahmen:Abstände zu Personen:
Abstände zu Dekorationen:
Unterwiesene Personen:
Lösch- und Feuerbekämpfungsmittel:
Sonstige Maßnahmen:

(1) Amtl. Anm.:

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