SächsVStättVO,SN - Sächsische Versammlungsstättenverordnung

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Anlage 2 SächsVStättVO

(zu § 45)

GASTSPIELPRÜFBUCH
nach § 45 SächsVStättVO
Gastspielveranstaltung:
Art der Veranstaltung:
Veranstalter:
Straße/Hausnummer:
PLZ:Ort:
Telefonnummer:Fax:
E-Mail:
das Gastspielprüfbuch gilt bis zum:
Auf der Grundlage der Angaben in diesem Gastspielprüfbuch, eventueller Auflagen und einer nicht öffentlichen Probe am
in der Veranstaltungsstätte
ist der Nachweis der Sicherheit der Gastspielveranstaltung erbracht.
Dieses Gastspielprüfbuch ist in drei Ausfertigungen ausgestellt worden, davon verbleibt eine Ausfertigung bei der ausstellenden Behörde.
ausgestellt am:
durch:
Name des Geschäftsführers/Vertreters des Veranstalters:
(Anschrift, falls diese nicht mit der des Veranstalters identisch ist.)
Straße/Hausnummer:
PLZ:Ort:
Telefonnummer:Fax:
E-Mail:
Dieses Gastspielprüfbuch hat fünf Seiten und folgende Anhänge:
[_]........Seiten statische Berechnungen (Anhang 1)
[_]........Seiten Angaben über das Brandverhalten der Materialien (Anhang 2)
[_]........Seiten Angaben über die feuergefährlichen Handlungen (Anhang 3)
[_]........Seiten Angaben über pyrotechnische Effekte (Anhang 4)
[_]........Seiten Sonstige Angaben zum Beispiel über Prüfzeugnisse, Baumuster (Anhang 5)
[_]........Seiten
[_]........Seiten
[_]........Seiten
Veranstaltungsleiter gemäß § 38 Abs. 2 und 5 der SächsVStättVO für die geplanten Gastspiele ist
Herr/Frau:
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung nach § 40 der SächsVStättVO sind:
1.Bühne/Studio:
Herr/Frau:
Befähigungszeugnis-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
2.Halle:
Herr/Frau:
Befähigungszeugnis-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
3.Beleuchtung:
Herr/Frau:
Befähigungszeugnis-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
4.Fachkraft für Veranstaltungstechnik (§ 40 Abs. 4 SächsVStättVO):
Bei Szenenflächen mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche
Herr/Frau:
1.Ausführliche Beschreibung der Veranstaltung
(Angaben zur Veranstaltungsart zu den vorgesehenen Gastspielen, zur Anzahl der Mitwirkenden, zu feuergefährlichen Handlungen, pyrotechnischen Effekten, anderen technischen Einrichtungen, wie Laser, zur Ausstattung, zum Ablauf der Veranstaltung und zu sonstigen Vorgängen, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich machen.)
2.Darstellung der Aufbauten, Ausstattungen, technischen Einrichtungen
(Die Aufbauten und Ausstattungen sind zu beschreiben. Zeichnerisch ist der Bühnenaufbau mindestens durch einen Grundriss und möglichst durch einen Schnitt darzustellen. Werden Ausrüstungen in größerem Umfang gehangen, ist ein Hängeplan erforderlich. Auf bewegliche Teile der Dekoration und zum Aufbau gehörende maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen und die damit verbundenen Gefahren ist hinzuweisen. Es sind Angaben zu mitgeführten Bühnen oder Szenenflächen, Zuschauertribünen und Bestuhlungen zu machen.)
3.Gefährdungsanalyse
a)Bei gefährlichen szenischen Vorgängen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Gefährliche szenische Vorgänge sind zum Beispiel offene Verwandlungen, maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Tätigkeiten im oder über dem Zuschauerbereich.
-Beschreibung der gefährlichen szenischen Handlung:
-Unterwiesene Personen:
-Schutzmaßnahmen:
-Einweisung vor jeder Probe und Vorstellung erforderlich:[_] ja[_] nein
b)Vor dem Einsatz gefährlicher szenischer Einrichtungen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.
Gefährliche szenische Einrichtungen sind Geräte, Einrichtungen und Einbauten in kritischen Bereichen von Bühnen, Szenenflächen und Zuschauerbereichen, zum Beispiel Unterbauen des Schutzvorhangs, Anordnung von Regieeinrichtungen, Vorführgeräten, Scheinwerfern, Kameras, Laseranlagen und so weiter im Zuschauerraum, Leitungsverbindungen zwischen Brandabschnitten.
-Geräte, Einrichtungen und Einbauten:
-Unterbauen des Schutzvorhangs:
-Ortsveränderliche technische Einrichtungen im Zuschauerraum:
-Laseranlagen/Standort:
-Leitungsverbindungen:
-Sonstiges:
4.Auflagen
5.Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift
bei
in
einzulegen.
, den
(Dienstsiegel)(Behörde)