SächsVStättVO,SN - Sächsische Versammlungsstättenverordnung

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§ 46 SächsVStättVO - Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

(1) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die sich aus § 42 Absatz 1 und 2 ergebenden Anforderungen innerhalb von zwei Jahren anzupassen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der zuständigen Polizeibehörde, der örtlichen Brandschutzbehörde, dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes und der für den fachlichen Arbeitsschutz zuständigen Behörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.