SächsVStättVO,SN - Sächsische Versammlungsstättenverordnung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 27 SächsVStättVO - Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10.000 Besucherplätzen

(1) Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen abgetrennt sein. In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Tore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. Die Tore dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. Der Übergang in den Innenbereich muss niveaugleich sein.

(2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2.500 Besucher angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind.

(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, soweit in dem mit der zuständigen Polizeibehörde, der örtlichen Brandschutzbehörde sowie dem Rettungsdienst abgestimmten Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind.