TRGS 558 - TR Gefahrstoffe 558

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Technische Regeln für Gefahrstoffe

Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle
(TRGS 558)

- Bek. d. BMAS v. 18.6.2010 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Vom 18. Juni 2010 (GMBl S. 902)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

  1. Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung3
Schutzmaßnahmen4
Weitere Regelungen und Merkblätter5
Tätigkeitsbezogene Maßnahmen zur Minderung der FaserstaubexpositionAnlage