
§ 9 OStrV
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV)
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Unterweisung der Beschäftigten bei Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 9 OStrV – Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. 2§ 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.
Zu § 9: Geändert durch V vom 18. 10. 2017 (BGBl I S. 3584).