TRBS 1122 - TR Betriebssicherheit 1122

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Anhang 2 TRBS 1122 - Beispiele für Maßnahmen an Lageranlagen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BetrSichV - Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV

Für die verschiedenen Lageranlagen ergeben sich in Abhängigkeit vom Gesamtrauminhalt bei den Maßnahmen unterschiedliche Rechtsfolgen. Gemäß § 18 Absatz 1 BetrSichV bedürfen prüfpflichtige Änderungen an Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 l für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 °C, die die Bauart oder Betriebsweise betreffen, einer Erlaubnis (siehe Tabelle A2.1).

Werden Lageranlagen und Füllstellen gemeinsam als eine Anlage betrieben, sind die Anhänge 2 und 3 dieser TRBS gleichzeitig zu berücksichtigen. Dämpfespeicher in Anlagen zur Gaspendelung von Ottokraftstoff gemäß 20. BImSchV sind Teil einer Lageranlage.

Die Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten mit Flp. ≥ 23 °C zur Versorgung von Flugfeldbetankungsanlagen sind als separate Anlagen zu betrachten und bedürfen nicht der Erlaubnis. Für die Erlaubnis der Flugfeldbetankungsanlage ist Anhang 4 zu berücksichtigen.

Tab. A2.1 Prüf- und Erlaubnispflichten bei Änderungen für die verschiedenen Lageranlagen

Gesamtrauminhalt 9 ≤ 10 000 l Gesamtrauminhalt > 10 000 l,

Änderung betrifft Bauart und Betriebsweise der Lageranlage
Gesamtrauminhalt > 10 000 l,

Bauart und Betriebsweise der Lageranlage von Änderung nicht betroffen
Flp. < 23 °C
  • Prüfung durch bP

  • Keine Erlaubnis

  • Prüfung durch ZÜS

  • Erlaubnis

  • Prüfung durch bP

  • Keine Erlaubnis

Legende:ZÜS: zugelassene Überwachungsstelle
bP: zur Prüfung befähigte Person gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3 BetrSichV

Tab. A2.2 Beispiele für Maßnahmen, die eine prüfpflichtige Änderung sein können

Lfd. Nr.Maßnahmeprüfpflichtige Änderung gemäß 3.2erlaubnispflichtig 10 gemäß 3.3
1Tanks
1.1Einbau zusätzlicher Tanks 11/Auswechseln von Tanks gegen größere/Verlagern von Tanks JaJa
1.2Auswechselung von Tanks gegen gleich große Tanks gleicher BauartJaNein
1.3Umbelegung von Tanks
-von entzündbaren mit Flp. ≥ 23 °C oder nicht bezüglich der Entzündbarkeit eingestuften Flüssigkeiten auf entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flp. < 23 °C (z. B. von Fettsäuremethylester auf Ottokraftstoff, Ethanol oder Methanol, von Kerosin auf Ottokraftstoff oder E85)JaJa
-von entzündbaren Flüssigkeiten mit Flp. ≥ 23 °C oder nicht bezüglich der Entzündbarkeit eingestufte Flüssigkeiten auf andere entzündbare Flüssigkeiten mit Flp. ≥ 23 °C oder nicht bezüglich der Entzündbarkeit eingestufte Flüssigkeiten (z. B. von Kerosin auf Fettsäuremethylester)NeinNein
-von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flp. < 23 °C auf entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flp. < 23 °C mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen, die eine andere sicherheitstechnische Ausrüstung erfordern (z. B. von Ottokraftstoff auf Ethanol oder Methanol)JaJa
1.4Zusammenlegung von Lüftungsleitungen oder Gaspendelleitungen von Tanks für entzündbare, leicht oder extrem entzündbare Flüssigkeiten mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen, die eine andere sicherheitstechnische Ausrüstung erfordern (z. B. Ottokraftstoff nach DIN EN 228 mit E85 oder Diesel)JaJa
1.5Einbau von Tankinnenhüllen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flp. < 23 °CJaNein
1.6Umstellen von druckloser Lagerung auf Lagerung mit innerem ÜberdruckJaJa
1.7Umstellen von Lagerung mit innerem Überdruck auf drucklose LagerungJaNein
1.8Verlagern von TanksJaJa
1.9Ausrüstung von Schwimmdachtanks mit einem festen DachJaJa
1.10Einbringen von Schwimmkörpern zur Verminderung von Verdampfungsverlusten (z. B. Schwimmdecken in Festdachtanks)JaNein
1.11Einbau einer Innenbeschichtung von TanksJaNein
1.12Umstellung einer Lüftungseinrichtung auf Gaspendelung bzw. GasrückführungJaNein
1.13Austausch von Schwimmdecken oder Schwimmdächer gegen solche mit anderen MaterialienJaJa
2Rohrleitungen (für Flüssigkeiten oder Dämpfe)
2.1Austausch oder Erweiterung von unterirdisch verlegten Rohrleitungen und deren ArmaturenJaNein
2.2Auswechseln von oberirdisch verlegten Rohrleitungen oder -leitungsteilenNeinNein
2.3Öffnung und Schließung von Schraub- und Flanschverbindungen (z. B. von Wellrohren, Schwingungsdämpfern)NeinNein
2.4Austausch von Dichtungen gegen baugleicheNeinNein
2.5Austausch von Dichtungen gegen nicht baugleicheJaNein
3Sonstiges
3.1Auswechselung typgleicher 12 elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtungen, z. B. Überfüllsicherung, Leckanzeiger, Füllstandsmessung NeinNein
3.2Auswechselung nicht typgleicher 4 elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtungen JaNein
3.3Maßnahmen an der flüssigkeitsdichten Fläche von Auffangräumen, wenn keine Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung auftreten kannNeinNein
3.4Maßnahmen an der flüssigkeitsdichten Fläche von Auffangräumen, wenn Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung auftreten kann (z. B. Aufbringen einer Beschichtung)JaNein
3.5Wesentliche Erhöhung der PumpenleistungJaNein
3.6Einbau oder Erweiterung von kathodischen Korrosionsschutz (KKS)bzw. lokalen kathodischen Korrosionsschutz (LKS)-Systemen JaNein
3.7Änderung der Form und Größe von AuffangräumenJaJa
3.8Änderung der Maßnahmen zum Brandschutz im Sinne dieser TRBS, die Auswirkungen auf die Bauart oder Betriebsweise habenJaJa
3.9Änderung der Einstufung oder der Ausweitung explosionsgefährdeter BereicheJaJa
3.10Änderung des Konzepts der Überwachungseinrichtungen im Sinne der TRGS 725JaNein 13
3.11Änderung von wiederkehrender Prüfung auf InstandhaltungskonzeptJaNein 14

Der Wirkbereich der Abgabeeinrichtungen umfasst den betriebsmäßig vom Zapfventil in Arbeitshöhe horizontal bestrichenen Bereich zuzüglich 1 m und reicht herab bis Erdgleiche. Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter ist die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten.

Der Gesamtrauminhalt ist der nominale Rauminhalt eines Lagerbehälters und nicht der momentane Rauminhalt. Der Gesamtrauminhalt ist die Summe der Lagervolumen aller ortfesten und ortsbeweglichen Lagerbehälter. Zur Ermittlung der Erlaubnispflicht ist abweichend von TRGS 509 Abschnitt 2 Absatz 6 nur das Volumen der gelagerten leicht oder extrem entzündbaren Flüssigkeiten zusammen zu rechnen.

Nur prüfpflichtige Änderungen an Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 l für leicht und extrem entzündbare Flüssigkeiten, die die Bauart oder Betriebsweise betreffen, bedürfen einer Erlaubnis.

Unabhängig von dem Lagermedium ist eine mögliche Wechselwirkung zu berücksichtigen

Typgleich bedeutet, wenn die Sicherheitseinrichtung die gleichen Sicherheits- und Betriebsparameter hat.

sofern nicht in der Erlaubnis festgelegt

sofern nicht in der Erlaubnis festgelegt