TRBS 1122 - TR Betriebssicherheit 1122

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Anhang 1 TRBS 1122 - Beispiele für Maßnahmen an erlaubnispflichtigen Tankstellen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BetrSichV - Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV

Für Tankstellen ergeben sich bei den Maßnahmen unterschiedliche Rechtsfolgen. Gemäß § 18 Absatz 1 BetrSichV bedürfen prüfpflichtige Änderungen an Tankstellen zur Lagerung und Abgabe von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 °C, die die Bauart oder Betriebsweise betreffen, einer Erlaubnis (siehe Tabelle A1.1).

Tab. A1.1 Prüf- und Erlaubnispflichten bei Änderungen an Tankstellen für verschiedene Kraftstoffe

Änderung betrifft Bauart oder Betriebsweise der TankstelleBauart und Betriebsweise der Tankstelle sind durch die Änderung nicht betroffen
Flp. < 23 °C
  • Prüfung durch ZÜS

  • Erlaubnis

  • Prüfung bP

  • Keine Erlaubnis

Legende:ZÜS: zugelassene Überwachungsstelle
bP: zur Prüfung befähigte Person gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3 BetrSichV

Tab. A1.2 Beispiele für Maßnahmen, die eine prüfpflichtige Änderung sein können

Lfd. Nr.Maßnahmeprüfpflichtige Änderung gemäß Nummer 3.21erlaubnispflichtig gemäß Nummer 3.3
1Unterirdische Tanks
1.1Einbau zusätzlicher Tanks/Auswechseln von Tanks gegen größere/Verlagern von Tanks
-für entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °CJaJa
-für entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. ≥ 23 °C, wenn die vorhandene Anlage beeinflusst wirdJaJa
-für Diesel oder Heizöl, die nicht im Wirkbereich der Einrichtungen für Ottokraftstoff (OK), LNG, LPG oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) liegen und durch einen separaten Füllschacht befüllt werdenNeinNein
-für Diesel oder Heizöl bei Befüllung durch zentralen FernfüllschachtJaNein
-für wässrige Harnstofflösung, wenn eine Wechselwirkung der eingebauten Geräte mit Ex-Zonen und Wirkbereichen möglich istJaNein
-für wässrige Harnstofflösung, wenn eine Wechselwirkung der eingebauten Geräte mit Ex-Zonen und Wirkbereichen nicht möglich istNeinNein
1.2Auswechselung von Tanks gegen gleich große Tanks gleicher BauartJaNein
1.3Umbelegung von Tanks
-von Diesel auf entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °CJaJa 2
-von entzündbare flüssige Kraftstoffen mit einem Flp. < 23 °C auf DieselJaNein
-von Ottokraftstoff nach DIN EN 228 auf Kraftstoffe mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen, die eine andere sicherheitstechnische Ausrüstung erfordern (z. B. auf E85)JaJa
1.4Zusammenlegung von Lüftungsleitungen oder Gaspendelleitungen von Tanks für Kraftstoffe mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen (z. B. Ottokraftstoff nach DIN EN 228, E85, Diesel)JaJa
1.5Einbau von Tankinnenhüllen für entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °CJaNein
2Rohrleitungen (für Flüssigkeiten oder Dämpfe)
2.1Austausch oder Erweiterung (z. B. zum Einbau in einen Fernfüllschacht) von unterirdisch verlegten RohrleitungenJaNein
2.2Wechsel der Anschlussbelegung im (Fern-)Füllschacht einschließlich der Gaspendeleinrichtungen bzw. den Lüftungseinrichtungen und an Rohrleitungen/Zapfsäulen im Bereich bestehender Zapfinseln (erdverlegte Teile werden nicht verändert, Änderungen nur im Säulenschacht, z. B. Anschließen eines zusätzlichen Moduls an bereits vorhandene Leitungen)JaNein 3
2.3Austausch eines Fernfüllschachtes/-schrankesJaNein
2.4Einbau (bzw. Nachrüstung) eines Fernfüllschachtes/-schrankesJaJa
2.5Öffnung und Schließung von Schraub- und Flanschverbindungen (z. B. von Wellrohren, Schwingungsdämpfern)NeinNein
2.6Austausch von DichtungenNeinNein
3Abgabeeinrichtungen
3.1Aufstellung weiterer Abgabeeinrichtungen (d. h. Anzahl gleichzeitig nutzbarer Abgabeeinheiten wird erhöht)
-für entzündbare Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °CJaJa
-für Diesel im Wirkbereich 4 der Einrichtungen für Ottokraftstoff (OK), LNG, LPG oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) JaNein
-für Diesel außerhalb des Wirkbereichs (ohne Wechselwirkung mit der überwachungsbedürftigen Tankstelle)NeinNein
-für wässrige Harnstofflösung im Wirkbereich 3 der Einrichtungen für Ottokraftstoff (OK), LNG, LPG oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) JaNein
3.2Verlegung von Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe. Nummer 3.1 gilt sinngemäß.JaJa
3.3Austausch von Abgabeeinrichtungen mit einer Abgabeeinheit gegen solche mit mehreren gleichzeitig benutzbaren Abgabeeinheiten (Mehrproduktzapfsäulen)JaJa
3.4Austausch von Abgabeeinrichtungen, wenn sich die Zahl der gleichzeitig benutzbaren Abgabeeinheiten nicht erhöht und sich die Kraftstoffe nicht ändern, z. B. Austausch von Mehrproduktzapfsäulen, Erweiterung um ein AbgabemodulJaNein
3.5Aufstellung von KleinzapfgerätenJaNein
3.6Kleinzapfgeräte für BetriebsstoffeNeinNein
3.7Aufstellung von Kompaktanlagen für wässrige Harnstofflösung (Tank mit kombinierter Abgabeeinrichtung), wenn eine Wechselwirkung der eingebauten Geräte mit Ex-Zonen und Wirkbereichen möglich istJaNein
3.8Errichtung und Betrieb von Stromladesäulen außerhalb von Wirkbereichen und explosionsgefährdeten Bereichen von TankstellenNeinNein
4Sonstiges
4.1Auswechselung typgleicher 5 elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtungen, z. B. Überfüllsicherung, Leckanzeiger, Füllstandsmessung Nein 6Nein
4.2Auswechselung nicht typgleicher 4 elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtungen JaNein
4.3Vergrößerung der Wirkbereiche der Abgabeeinrichtungen für KraftstoffeJaJa
4.4Maßnahmen an der flüssigkeitsdichten Fläche an Tankstellen und in Auffangräumen, wenn keine Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung auftreten kannNeinNein
4.5Maßnahmen an der flüssigkeitsdichten Fläche an Tankstellen und in Auffangräumen, wenn Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung auftreten kann (z. B. Aufbringen einer Beschichtung)JaNein
4.6Änderung der Art der Beaufsichtigung, z. B. von Betrieb mit Beaufsichtigung z. B.trieb ohne Beaufsichtigung (BoB) und umgekehrtJaJa
4.7Erweiterung von kathodischen Korrosionsschutz (KKS)- bzw. lokalen kathodischen Korrosionsschutz (LKS)-Systemen JaNein
5Errichtung einer Gasfüllanlage gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BetrSichV auf dem Gelände einer bestehenden Tankstelle
5.1Gasfüllanlage wird zusätzlich zu bereits bestehender Tankstelle errichtetJaErlaubnisverfahren für Gasfüllanlage 7
6Sonstiges
6.1Änderung der Einstufung oder der Ausweitung explosionsgefährdeter BereicheJaJa
6.2Änderung von organisatorischen MaßnahmenNeinNein
6.3Änderung von wiederkehrender Prüfung auf InstandhaltungskonzeptJaNein 8
7Errichtung von Einrichtungen der Elektromobilität im räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang zu einer Tankstelle
7.1Einbindung der Befehlseinrichtungen zum Abschalten bzw. beim Betrieb ohne Beaufsichtigung gemäß Anhang 2 Abschnitt 4.1 Absatz 8 und 9 der TRBS 3151/TRGS 751 JaNein

Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen, können von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

Es sei denn, Nutzung des Tanks für Ottokraftstoff ist nach Erlaubnis alternativ zulässig.

Einzelfallentscheidung erforderlich

Der Wirkbereich der Abgabeeinrichtungen umfasst den betriebsmäßig vom Zapfventil in Arbeitshöhe horizontal bestrichenen Bereich zuzüglich 1 m und reicht herab bis Erdgleiche. Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter ist die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten.

Typgleich bedeutet, wenn die Sicherheitseinrichtung die gleichen Sicherheits- und Betriebsparameter hat.

Hierunter fallen nicht Abgabeeinrichtungen, die als Gerät/Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU gelten. Anforderungen zu Instandsetzungen an Abgabeeinrichtungen sind der TRBS 1201 Teil 3 zu entnehmen.

Bei zusätzlicher Anordnung von Abgabestellen für gasförmige Kraftstoffe (Gasfüllanlage) ist Anhang 5 zu beachten. Diese Änderung würde auch einen Änderungsbescheid für die (Tankstelle) erfordern.

sofern nicht in der Erlaubnis festgelegt