Technische Regeln für Arbeitsstätten Raumtemperatur (ASR A3.5) Bundesrecht

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Abschnitt 5 ASR A3.5, Abweichende/ergänzende Anforderungen f...
Abschnitt 5 ASR A3.5
Technische Regeln für Arbeitsstätten Raumtemperatur (ASR A3.5)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Arbeitsstätten Raumtemperatur (ASR A3.5)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ASR A3.5
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 5 ASR A3.5 – Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen

(1) Abweichend von Punkt 4.2 Abs. 4, 5 und 6 ist es in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräumen, sofern sie nicht gleichzeitig als Sanitärräume für Unterkünfte genutzt werden, ausreichend, wenn eine Lufttemperatur von +18 °C vorhanden ist und sichergestellt ist, dass eine Lufttemperatur von +21 °C während der Nutzungsdauer erreicht werden kann.

(2) In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräumen darf von den in dieser ASR genannten Lufttemperaturen durch Lüftungsvorgänge, die durch die Benutzer ausgelöst werden, kurzzeitig abgewichen werden.