Technische Regeln für Arbeitsstätten Raumtemperatur (ASR A3.5) Bundesrecht

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Abschnitt 3 ASR A3.5, Begriffsbestimmungen
Abschnitt 3 ASR A3.5
Technische Regeln für Arbeitsstätten Raumtemperatur (ASR A3.5)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Arbeitsstätten Raumtemperatur (ASR A3.5)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ASR A3.5
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 3 ASR A3.5 – Begriffsbestimmungen

3.1 Die Raumtemperatur ist die vom Menschen empfundene Temperatur. Sie wird u.a. durch die Lufttemperatur und die Temperatur der umgebenden Flächen (insbesondere Fenster, Wände, Decke, Fußboden) bestimmt.

3.2 Die Lufttemperatur ist die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung.

3.3 Ein Klimasummenmaß ist eine Zusammenfassung von mehreren Klimagrößen (Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit (kurz Luftfeuchte), Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung).