ASR A4.4 - TR Arbeitsstätten ASR A4.4

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Abschnitt 2 ASR A4.4 - Anwendungsbereich

Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Unterkünften im Bereich von Arbeitsstätten. Sie gilt nicht für Pausen- und Bereitschaftsräume, die in ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" geregelt sind.

Hinweis:

Für die barrierefreie Gestaltung der Unterkünfte gilt die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", Anhang A4.4: Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.4 "Unterkünfte".