TRBS 2121 Teil 2 - TR Betriebssicherheit 2121 Teil 2

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Abschnitt 5 TRBS 2121 Teil 2 - Prüfung

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern vor jeder Verwendung fachkundig durch Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV).

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern nach der Montage von Anbauteilen oder nach Instandsetzungen vor jeder Verwendung fachkundig überprüft werden (§ 4 Absatz 5 Satz 1 BetrSichV). Sofern Leitern Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, sind wiederkehrende Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person durchzuführen (§ 14 Absatz 2 BetrSichV).

Sind Leitern von einem außergewöhnlichen Ereignis betroffen, das schädigende Auswirkungen auf deren Sicherheit haben kann, hat der Arbeitgeber diese unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen (§ 14 Absatz 3 BetrSichV).

Für zur Prüfung befähigte Personen siehe TRBS 1203.

Für Prüfungen siehe TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".