1. BImSchV - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

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Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) *)

Vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676)

Auf Grund des § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 48b sowie des § 59 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

Inhaltsübersicht(1)§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Brennstoffe3
Abschnitt 2
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Allgemeine Anforderungen4
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr5
Abschnitt 3
Öl- und Gasfeuerungsanlagen
Allgemeine Anforderungen6
Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner7
Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner8
Gasfeuerungsanlagen9
Begrenzung der Abgasverluste10
(weggefallen)11
Abschnitt 4
Überwachung
Messöffnung12
Messeinrichtungen13
Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen14
Wiederkehrende Überwachung15
Zusammenstellung der Messergebnisse16
Eigenüberwachung17
(weggefallen)18
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften
Ableitbedingungen für Abgase19
Anzeige und Nachweise20
Weitergehende Anforderungen21
Zulassung von Ausnahmen22
Zugänglichkeit der Normen23
Ordnungswidrigkeiten24
Abschnitt 6
Übergangsregelungen
Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen25
Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe26
Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 201327
Abschnitt 7
Schlussvorschrift
Inkrafttreten, Außerkrafttreten28
Anlagen
MessöffnungAnlage 1
Anforderungen an die Durchführung der Messungen im BetriebAnlage 2
Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter PrüfbedingungenAnlage 3
Anforderungen bei der TypprüfungAnlage 4

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.