TRBS 3121 - TR Betriebssicherheit 3121

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Abschnitt 3.4 TRBS 3121 - Personenbefreiung

3.4.1 Allgemein

Der Arbeitgeber, der eine Aufzugsanlage zur Verfügung stellt, muss dafür sorgen, dass die Befreiung eingeschlossener Personen zu jeder Zeit und in möglichst kurzer Zeit vorgenommen werden kann.

3.4.2 Akustische Notrufeinrichtung

(1) Verfügt die Aufzugsanlage nur über eine akustische Notrufeinrichtung (z. B. Klingel) in der Nähe des Schachtes oder in anderen Räumlichkeiten, muss sichergestellt sein, dass der Notruf während der gesamten Betriebszeit der Aufzugsanlage von einer beauftragten Person oder von Personen, die den Notdienst verständigen können, gehört und als solcher erkannt wird und die notwendigen Maßnahmen eingeleitet werden.

Hinweis: Die Erfahrung hat gezeigt, dass dieses System insbesondere in Gebäuden, in denen nur wenige Personen verkehren oder in denen sich aufgrund der Betriebszeiten zeitweise keine Personen befinden, organisatorisch nicht zuverlässig funktioniert und damit ein hohes Risiko besteht, dass Personen über einen längeren Zeitraum eingeschlossen sind.

(2) Auf die Nachrüstverpflichtung gemäß § 24 Absatz 2 BetrSichV wird hingewiesen.

3.4.3 Notrufeinrichtungen

(1) Gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 1 BetrSichV hat der Arbeitgeber, der eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a BetrSichV zur Verfügung stellt, dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.

(2) Ein Zweiwege-Kommunikationssystem im Fahrkorb muss die Sprachkommunikation mit einem Notdienst in beide Richtungen ermöglichen (z. B. Gegensprechanlage oder Telefon). Das Zweiwege-Kommunikationssystem muss mit der Aufzuganlage fest verbunden sein, das Mitführen von mobilen Kommunikationssystemen, z. B. Mobiltelefonen, ist nicht ausreichend. Das Zweiwege-Kommunikationssystem muss auch im Falle eines Stromausfalles an der Aufzugsanlage wirksam sein.

(3) Ein geeignetes Zweiwege-Kommunikationssystem ist z. B. in der DIN EN 81-28:2018 beschrieben.

(4) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Notdienst mit dem Zweiwege-Kommunikationssystem ständig, solange die Aufzugsanlage zur Verwendung zur Verfügung steht, erreicht werden kann. Der Notdienst kann entweder ein externer Dienstleister oder eine interne Stelle des Arbeitgebers sein. Der Notdienst leitet die Maßnahmen zur Befreiung eingeschlossener Personen ein.

(5) Auf die Nachrüstverpflichtung gemäß § 24 Absatz 2 BetrSichV wird hingewiesen.

(6) Gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 1 BetrSichV hat der Arbeitgeber, der eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b BetrSichV zur Verfügung stellt, dafür zu sorgen, wenn eine Person eingeschlossen werden kann, dass diese Hilfe herbeiholen kann. Dies kann beispielsweise erreicht werden durch:

  1. 1.

    festinstalliertes Telefon mit einfacher Betätigung (z. B. mit Selbstwahlfunktion),

  2. 2.

    festinstalliertes Telefon mit Wählfunktion,

  3. 3.

    Hupe.

(7) Der Arbeitgeber muss dem Notdienst einen Notfallplan übergeben.

(8) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschaffenheit, Organisation und Qualifikation des Notdienstes zur Personenbefreiung geeignet ist. Dies kann mit folgenden Punkten erreicht werden:

  1. 1.

    Für die Weiterleitung des Notrufes von dem Zweiwege-Kommunikationssystem des Aufzuges zu einem Notdienst genügt eine dem öffentlichen Fernmeldenetz vergleichbare Übertragungssicherheit.

  2. 2.

    Ein einmal gegebener Notruf wird beim Notdienst bis zu seiner Bearbeitung gespeichert.

  3. 3.

    Nach Eingang des Notrufes beim Notdienst kann vom Notdienst eine Zweiwege-Kommunikationsverbindung zum Fahrkorb hergestellt werden.

  4. 4.

    Der Notdienst erkennt den Standort der Aufzugsanlage und dokumentiert den Notruf mit Datum und Uhrzeit zum Nachweis der Dauer des Eintreffens der Hilfeleistenden.

  5. 5.

    Der Notdienst bleibt auch bei Ausfall des Stromnetzes des Notdienstes funktionsfähig.

  6. 6.

    Bei Störung des Notdienstes, die eine Verarbeitung von Notrufen nicht mehr gewährleistet, wird eine Ersatzeinrichtung wirksam, die dennoch die Durchführung einer Befreiung sicherstellt.

  7. 7.

    Wird das Übertragungssystem und/oder der Notdienst auch für andere Datenübertragungen genutzt, werden Aufzugs-Notrufe nicht beeinträchtigt.

  8. 8.

    Der Notdienst ist ständig, solange die Aufzugsanlage zur Verwendung zur Verfügung steht, in Betrieb und besetzt.

  9. 9.

    Es wird sichergestellt, dass abhängig von der Zahl der angeschlossenen Aufzugsanlagen eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende gelten hierfür vom Arbeitgeber beauftragte Personen, die in der Lage sind, Befreiungsmaßnahmen sachgerecht - ohne Gefährdung von Eingeschlossenen und sich selbst - durchzuführen. Dazu zählen:

    • besonders eingewiesene Personen,

    • befähigte Personen und

    • Fachkräfte von Aufzugsfirmen.

  10. 10.

    Die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit den Eingeschlossenen soll so kurz wie möglich sein (Die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen Möglichkeiten gelten als ausreichend.). Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage soll eine halbe Stunde nicht überschreiten.

  11. 11.

    Der Hilfeleistende hat Zugang zum Gebäude und zur Aufzugsanlage, insbesondere zu den Bedienteilen für den Notbetrieb (z. B. über Schlüsseltresore).

  12. 12.

    Der Hilfeleistende unterrichtet den Notdienst über sein Eintreffen an der Anlage, spätestens nach der durchgeführten Befreiung der Eingeschlossenen. Diese Mitteilung wird beim Notdienst mit Datum und Uhrzeit dokumentiert.

3.4.4 Maßnahmen zur Personenbefreiung

(1) Die Maßnahmen zur Personenbefreiung müssen unter Berücksichtigung von 3.2.3 und nach der Notbefreiungsanleitung durchgeführt werden.

(2) Die Notbefreiungsanleitung muss eine sichere Personenbefreiung entsprechend der technischen Ausführung der Aufzugsanlage ermöglichen. Erforderliche Einrichtungen und Hilfsmittel müssen den mit der Personenbefreiung beauftragten Personen an der Aufzugsanlage zur Verfügung stehen.

(3) Nach einer Personenbefreiung darf die Aufzugsanlage erst wieder zur Benutzung freigegeben werden, wenn die Ursache der Störung behoben und ein sicherer Betrieb der Aufzugsanlage gewährleistet ist.