TRBS 2121 Teil 3 - TR Betriebssicherheit 2121 Teil 3

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Abschnitt 5 TRBS 2121 Teil 3 - Prüfungen

5.1
Überprüfung vor und während der Verwendung (§ 4 Absatz 5 BetrSichV)

Vor jeder Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen muss eine Sicht- und Funktionsprüfung der einzelnen Komponenten sowie deren Kombination im Trag- und Sicherungssystem durch beauftragte Beschäftigte durchgeführt werden.

Während der Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen beauftragte Beschäftigte darauf achten, dass die verwendeten Komponenten nicht durch Einflüsse der Arbeitsplatzumgebung beschädigt werden.

5.2
Wiederkehrende Prüfungen (§ 14 Absatz 2 BetrSichV)

Der Arbeitgeber hat Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen regelmäßig zu prüfen. Die Prüfungen sind von einer zur Prüfung befähigten Person durchzuführen.

Für die Prüfung hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen zu ermitteln (§ 3 Absatz 6 BetrSichV). Allgemeine Festlegungen hierzu enthält die TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen". Die Prüfung muss jedoch mindestens einmal jährlich erfolgen.

5.3
Zur Prüfung befähigte Person

Die allgemeinen Anforderungen, die an eine befähigte Person für die Prüfung gestellt werden, sind der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" zu entnehmen.

Kenntnisse zur Prüfung der einzelnen Komponenten können z. B. durch die erfolgreiche Teilnahme an einem theoretischen und praktischen Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde für die Überprüfung der einzelnen Komponenten erworben werden. Hierzu gehören u. a. Kenntnisse über und Erkennen von Schäden und Mängeln, die möglicherweise im praktischen Gebrauch eintreten können und die Beurteilung der weiteren Verwendbarkeit aufgrund von Schäden z. B. durch Risse, Brüche und Korrosion.