TRBS 2121 Teil 3 - TR Betriebssicherheit 2121 Teil 3

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 TRBS 2121 Teil 3 - Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz

4.1
Zur-Verfügung-Stellung

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen geeignete Systemkomponenten einschließlich der Rettungseinrichtungen für den jeweiligen Verwendungszweck zusammenzustellen.

(2) Geeignete Systemkomponenten bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen sind z. B.

  • Zugangs- und Positionierungsgeräte, die der Ausführung Typ B und/oder C DIN EN 12841:2006-11 entsprechen,

  • Tragseile, die der Form A DIN EN 1891:1998-06 entsprechen,

  • nicht dauerhaft installierte Anschlageinrichtungen nach DIN EN 795:2012-10, Typ B,

  • dauerhaft installierte Anschlageinrichtungen,

  • Körperhaltevorrichtungen wie Auffanggurte, die der DIN EN 361:2002-09 oder Sitzgurte die der DIN EN 813:2008-11 entsprechen,

  • Auffanggeräte, die der DIN EN 353-2:2002-09 und Seileinstellvorrichtungen, die der Ausführung Typ A DIN EN 12841:2006-11 entsprechen.

4.2
Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen

(1) Für die Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen hat der Arbeitgeber einen Plan für den Aufbau, Umbau und Abbau (Montageanweisung und/oder Betriebsanweisung) zu erstellen.

(2) Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nicht in Alleinarbeit und nur von geeigneten beauftragten Beschäftigten angewendet werden (siehe § 12 Absatz 3 BetrSichV und Nummer 4.3).

(3) Die Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen muss von beauftragten Aufsichtführenden geleitet werden.

(4) Bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen sind mindestens zwei beauftragte Beschäftigte einzusetzen, von denen mindestens einer ein beauftragter Aufsichtführender (siehe Nummer 4.3.3) ist.

(5) Um sicherzustellen, dass in Notfällen Erste Hilfe geleistet und erforderliche Rettungsmaßnahmen unverzüglich durchgeführt oder eingeleitet werden können, muss ein Sicht- und Rufkontakt zwischen den Beschäftigten jederzeit gewährleistet sein.

(6) Die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewendet werden, wenn der Beschäftigte jederzeit gefahrlos

  • das Trag- und Sicherungssystem aufbauen und abbauen,

  • die aufgebauten Trag- und Sicherungssysteme erreichen und verlassen

kann.

Zur Vermeidung von Absturzgefahren beim Einstieg in das Trag- und Sicherungssystem kann z. B. die Benutzung von personenbezogenen Schutzmaßnahmen gegen Absturz erforderlich sein.

(7) Es dürfen nur Zugangs- und Positionierungsgeräte verwendet werden, die über eine selbstblockierende Funktion verfügen.

(8) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde, ist die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dies kann z. B. beim Zugang in und dem Weg durch eine Baumkrone zutreffend sein, da auf dem Weg durch das Geäst eine einwandfreie Funktion des Sicherungssystems nicht gewährleistet sein kann.

4.3
Beauftragte Personen

4.3.1 Allgemeines

(1) Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen von beauftragten Aufsichtführenden und beauftragten Beschäftigten ausgeführt werden, die für diese Arbeiten fachlich und körperlich geeignet sind.

Bei der fachlichen Eignung ist zwischen einer Qualifizierung für Höhenarbeiten und seilunterstützten Baumarbeiten zu unterscheiden.

(2) Jeder Anwender der Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen muss als betrieblicher Ersthelfer ausgebildet sein.

4.3.2 Beauftragter Beschäftigter (§ 12 Absatz 3 BetrSichV)

4.3.2.1
Beauftragter Beschäftigter für vertikale Zugangs- und Positionierungsverfahren

Die fachliche Eignung liegt vor, wenn der beauftragte Beschäftigte über folgende theoretische und praktische Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt:

  1. 1.

    sichere Verwendung der ausgewählten Zugangs- und Positionierungsverfahren,

  2. 2.

    Grenzen der Zugangs- und Positionierungsverfahren,

  3. 3.

    Seil-, Knoten- und Gerätekunde,

  4. 4.

    Anschlagtechniken,

  5. 5.

    Rettungstechniken.

Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere für Höhenarbeiten geeignete Beschäftigte, die einen Lehrgang für Höhenarbeiter zur Ausführung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren mit vertikalen Zugangstechniken absolviert und dies durch eine unabhängige Prüfung nachgewiesen haben.

4.3.2.2
Beauftragter Beschäftigter für horizontale und diagonale Zugangs- und Positionierungsverfahren

Die fachliche Eignung liegt vor, wenn der beauftragte Beschäftigte neben den vertikalen Zugangs- und Positionierungsverfahren (siehe Nummer 4.3.2.1) über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt:

  1. 1.

    Grundkenntnisse über Gefährdungsbeurteilung und Baustellensicherung,

  2. 2.

    detaillierte Kenntnisse über Material/Ausrüstung/Knoten,

  3. 3.

    Sturzphysik und medizinische Aspekte,

  4. 4.

    Kenntnisse zur Beurteilung von Anschlagtechniken, inkl. der Kenntnis über transportable Anschlageinrichtungen und deren Befestigung,

  5. 5.

    Auf- und Abseiltechniken, horizontale Fortbewegung,

  6. 6.

    Rettung nach oben, aktive/passive Rettung aus horizontalen Seilstrecken/Struktur,

  7. 7.

    Fremdsicherung.

Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Beschäftigte, die

  • für Höhenarbeiten einen Lehrgang für Höhenarbeiter zur Ausführung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren mit horizontalen und diagonalen Zugangstechniken erfolgreich absolviert und dies durch eine unabhängige Prüfung nachgewiesen haben,

  • für Baumarbeiten einen Lehrgang zur Durchführung von seilunterstützten Arbeiten in der Baumkrone erfolgreich absolviert und dies durch eine unabhängige Prüfung nachgewiesen haben. Darüber hinaus ist eine entsprechende Sachkunde für die zum Einsatz kommenden Werkzeuge/Arbeitsmittel nachzuweisen.

  • Für den Einsatz von Handgeräten bzw. motorisch angetriebenen Baumpflegegeräten sind unterschiedliche, aufeinander aufbauende Lehrgänge erforderlich.

4.3.3 Beauftragter Aufsichtführender

Die fachliche Eignung liegt vor, wenn der beauftragte Aufsichtführende neben den vertikalen, horizontalen und diagonale Zugangs- und Positionierungsverfahren (siehe Nummer 4.3.2.1 und 4.3.2.2) über folgende erweiterte/qualifizierte theoretische und praktische Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt:

  1. 1.

    Organisation von Bau- und Montagestellen

    • Erstellen einer qualifizierten Gefährdungsbeurteilung, Erstellen einer Betriebsanweisung,

    • Anforderungen an die Baustellenvorbereitung/Einsatzplanung,

    • Anforderungen an den Betrieb einer Baustelle bzw. der Aufsichtsführung,

  2. 2.

    Eigenschaften von Materialien/Ausrüstungen, insbesondere auch von Zubehör und eingesetztem Hilfsgerät,

  3. 3.

    erweiterte Knotenkunde,

  4. 4.

    Kenntnisse zur Beurteilung von Anschlageinrichtungen und -möglichkeiten und der notwendigen Anschlagtechniken; inkl. der Kenntnis über transportable Anschlageinrichtungen und deren Befestigungen,

  5. 5.

    Aufbau, Funktion und Verwendung der benötigten Zugangs- und Positionierungsverfahren,

  6. 6.

    Rettungstechniken, Rettungsplanung und Umsetzung vor Ort bezogen auf die spezifische Gefährdungssituation.

Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Beschäftigte, die

  • für Höhenarbeiten einen Lehrgang für Aufsichtführende zur Ausführung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren erfolgreich absolviert und dies durch eine unabhängige Prüfung nachgewiesen haben.

  • über umfassende Kenntnisse zur sicherheitsgerechten Organisation von Bau- und Montagestellen verfügen. Solche sind nachgewiesen, wenn der Personenkreis erfolgreich an einem Seminar "Aufsichtführende Person im Bauwesen nach DGUV Information 212-001" teilgenommen hat.

  • für seilunterstützte Baumarbeiten einen Lehrgang zur Durchführung von seilunterstützten Arbeiten in der Baumkrone erfolgreich absolviert und dies durch eine unabhängige Prüfung nachgewiesen haben. Darüber hinaus ist eine entsprechend Sachkunde für die zum Einsatz kommenden Werkzeuge/Arbeitsmittel nachzuweisen.

    Für den Einsatz von Handgeräten bzw. motorisch angetriebenen Baumpflegegeräten sind unterschiedliche, aufeinander aufbauende Lehrgänge erforderlich.

4.4
Unterweisung (§ 12 BetrSichV)

Beschäftigte, die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen anwenden, sind diesbezüglich speziell zu unterweisen. Dabei sind Verfahren zur Rettung mit zu behandeln. Im Rahmen der Unterweisung sind praktische Übungen erforderlich. Die Übungen sind unter vergleichbaren Arbeits- und Einsatzbedingungen mit geeigneter unabhängiger Sicherung durchzuführen.

Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen.