WHG - Wasserhaushaltsgesetz

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§ 43 WHG - Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern

Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist

  1. 1.

    für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,

  2. 2.

    für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.