GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 13a GGVSEB - Zuständigkeiten der Benennenden Behörde

Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 9 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist zuständig für die Registrierung der Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b sowie des Kennzeichens des Herstellers nach den Absätzen 6.2.2.7.4 Buchstabe n und 6.2.2.9.2 Buchstabe h ADR/RID.