Abschnitt 5 TRBS 1201 Teil 3 - Anforderungen an die Instandsetzung
(1) Für die Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Personen eingesetzt werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer Spezialkenntnisse und entsprechenden Fähigkeiten sowie Erfahrung mit der Instandsetzung der Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU die übertragenen Arbeiten beurteilen, durchführen und dabei die mögliche Relevanz für den Explosionsschutz im Rahmen ihrer Tätigkeiten erkennen können. Für die Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen sowie Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU sind weiterhin eine geeignete Ausstattung sowie eine geeignete Organisation erforderlich sowie die notwendigen Unterlagen heranzuziehen. Analoges gilt für Komponenten.
(2) Bei der Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen sowie Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU müssen die Anforderungen dieses Abschnitts unabhängig davon, ob eine Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV erforderlich ist, immer erfüllt werden. Analoges gilt für Komponenten.
(3) (1) Bei der Organisation gemäß Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
- 1.
Festlegung der Verantwortlichkeiten und die dafür benötigten Qualifikationen
- 2.
Sicherstellung der erforderlichen Schulung, Weiterbildung und Teilnahme an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch
- 3.
Zugriffsmöglichkeiten auf einschlägige und aktuelle Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelwerke, wie Normen, Richtlinien etc.
- 4.
ggf. Kontakt zu dem Hersteller und zu Prüfstellen
- 5.
Vorliegen gerätespezifischer Unterlagen, z. B. Herstellerunterlagen wie Betriebsanleitungen, Schaltpläne, Montageanleitungen, Einzelteillisten oder spezifische Informationen über das Einsatzgebiet
Nach Nummer 2 der Bek. vom 25. November 2021 (GMBl 2022 S. 5) soll in Abschnitt 5 "Anforderungen an die Instandsetzung" Absatz 2 die Aufzählung neugefasst werden. Diese Änderung wurde redaktionell in Absatz 3 durchgeführt.