TRBS 1201 Teil 3 - TR Betriebssicherheit 1201 Teil 3

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Abschnitt 2 TRBS 1201 Teil 3 - Begriffsbestimmungen

2.1
Ausstattung

Zur Ausstattung zählen alle Maschinen und Einrichtungen, Werkzeuge, Hilfsmittel wie z. B. Hebezeuge sowie Mess- und Prüfeinrichtungen, die benötigt werden, um die Instandsetzung ordnungsgemäß zu erledigen.

2.2
Zur Prüfung befähigte Person mit behördlicher Anerkennung

Zur Prüfung befähigte Person mit behördlicher Anerkennung ist die von der zuständigen Behörde gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV für die Prüfung nach einer Instandsetzung anerkannte befähigte Person.

2.3
Erhebliche Modifikation

Erhebliche Modifikation ist jede Modifikation, die eine oder mehrere grundlegende Gesundheits- oder Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/34/EU (z. B. Temperatur) oder die Integrität einer Zündschutzart berührt. Das erhebliche modifizierte Produkt ist wie ein neues Produkt zu behandeln und einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Richtlinie 2014/34/EU zu unterziehen.

2.4
Instandsetzung

Instandsetzung ist eine Wiederherstellung des Sollzustandes eines Gerätes, eines Schutzsystems oder einer Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU. Sollzustand ist eine der vom Hersteller im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens festgelegte Beschaffenheitsvariante. Die Instandhaltung kann entweder durch den Austausch einzelner Teile erfolgen oder durch Instandsetzungsmaßnahmen an den Teilen selbst, wobei die Maßnahmen zum Zündschutz von Geräten sowie die Funktion von Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen unberührt bleiben.

2.5
Instandsetzung mit Relevanz für den Explosionsschutz

Instandsetzung mit Relevanz für den Explosionsschutz bezeichnet eine Instandsetzung mit Eingriff in ein Gerät, ein Schutzsystem sowie in eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit Einfluss auf den Schutz vor wirksamen Zündquellen oder mit Eingriff in ein Schutzsystem oder in eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung mit Einfluss auf deren Funktionen oder deren Funktionssicherheiten, wobei der Eingriff in ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung nur mit Spezialkenntnissen und entsprechenden Fähigkeiten auszuführen ist und ggf. einer speziellen Ausstattung (Werkzeuge, Messgeräte usw.) bedarf. Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen können selbst auch Geräte im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU sein.

2.6
Originalersatzteil

Als Originalersatzteil im Sinne dieser Technischen Regel gilt auch ein Bauteil, das für den Anwendungsfall in allen technischen Anforderungen dem Originalbauteil entspricht.

2.7
Komponente

Eine Komponente im Sinne dieser TRBS ist Bestandteil eines Gerätes im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU.