TRBS 1201 Teil 3 - TR Betriebssicherheit 1201 Teil 3

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Technische Regeln für Betriebssicherheit
Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU
(TRBS 1201 Teil 3)

Bek. d. BMAS v. 24.1.2018 - IIIb5 - 35650 -

Geändert durch die Bek. vom 25. November 2021 (GMBl 2022 S. 5)

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:

Neufassung der TRBS 1201 Teil 3

Die TRBS 1201 Teil 3 "Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU", Ausgabe Februar 2009, GMBl 2009, S. 527 [Nr. 25] v. 15. Juni 2009, wird wie folgt neu gefasst:

Ausgabe: Januar 2018

Technische Regeln für BetriebssicherheitInstandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EUTRBS 1201 Teil 3

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 1201 Teil 3 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeine Anforderungen3
Beurteilung der Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV4
Anforderungen an die Instandsetzung5
Prüfergebnisse, Dokumentation6
Ablaufschema zu Betrieb/Änderungen/Instandsetzungen bei Anlagen in explosionsgefährdeten BereichenAnhang 1
Beispiele zur Abgrenzung von InstandsetzungenAnhang 2